ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 28. 8. 2018, 8 ObA 50/18p
➜ zu OLG Wien 7 Ra 13/18k, ARD 6618/14/2018 (Bestätigung)
Im vorliegenden Fall war strittig, ob durch die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung wesentliche Interessen der gekündigten Arbeitnehmerin beeinträchtigt sind und die Kündigung daher sozialwidrig ist. Der OGH bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmerin durch die Kündigung nicht vorliegt und führt dazu zusammenfassend aus: