ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 27. 9. 2018, 7 Ra 69/18w
Im vorliegenden Fall war ua strittig, ob durch die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung die wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind - was vom Erst- und Berufungsgericht bejaht wurde - und in weiterer Folge, ob die Kündigung durch in der Person des Arbeitnehmers gelegene Gründe gerechtfertigt gewesen ist. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass künftig Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und daher ein personenbezogener Kündigungsgrund vorliege.