ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OLG Wien 16. 3. 2018, 10 Ra 90/17d
In der Entscheidung OGH 27. 11. 2012, 8 ObA 63/12s, ARD 6309/3/2013, hatte der OGH die Motivanfechtung einer Eventualkündigung zu beurteilen, die der Arbeitgeber nach Einbringung einer Anfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit gegen die erste Kündigung ausgesprochen hat. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Bestreben des Arbeitnehmers, nicht gekündigt zu werden, angesichts der im österreichischen Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfreiheit keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis darstellt, der durch den Motivkündigungsschutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geschützt ist. Der Arbeitgeber, der mit der von ihm ausgesprochenen Eventualkündigung für den Fall des Erfolgs der Anfechtung der ersten Kündigung nur an seiner Absicht festhält, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden, stelle daher mit dieser Eventualkündigung keinen offenbar nicht unberechtigten Anspruch des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis infrage. Das dargestellte Motiv für die Eventualkündigung ist aus diesen Gründen kein verpöntes Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG.