ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 28. 8. 2018, 10 Ra 20/18m
Im vorliegenden Fall sind durch die vom Kläger bekämpfte Kündigung seines Dienstverhältnisses wesentliche seiner Interessen beeinträchtigt. Strittig ist, ob ein ausreichender personenbezogener Rechtfertigungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorliegt.