Ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist in der Praxis häufig nicht so einfach zu beantworten. Gerhartl geht im Rahmen seines Beitrags dieser Problemstellung im Falle einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers nach. Damit eine Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenbereichs als Versetzung qualifiziert werden kann, müsse die Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Es müsse sich daher um wesentliche Änderungen handeln. Hinsichtlich der sich im nächsten Schritt stellenden Frage, ob eine durch Änderung des Tätigkeitsbereichs erfolgte Versetzung verschlechternden Charakter hat (= Verschlechterung des Entgelts oderder sonstigen Arbeitsbedingungen), habe die Beurteilung nach objektiven Kriterien zu erfolgen - auf die subjektiven Befindlichkeiten des Arbeitnehmers komme es nicht an. So werde der Entzug von Aufgaben insbesondere dann als verschlechternd anzusehen sein, wenn der Arbeitnehmer eine Führungsfunktion verliert oder sich die bisherigen Rahmenbedingungen dadurch wesentlich verschlechtern. Schließlich betont Gerhartl, dass sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer verschlechternden Versetzung nur dann stellt, wenn der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung nicht zustimmt. In dieser Konstellation müsse der Arbeitgeber das Gericht anrufen, das die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu substituieren hat, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.