Die AZG-Novelle BGBl I 2018/53, die am 1. 9. 2018 in Kraft getreten ist, bringt ua auch einige Neuerungen bei der Gleitzeitgestaltung. Da sich bei genauerer Betrachtung doch einige Auslegungsfragen ergeben, wird diesen im Rahmen des Beitrages nachgegangen. Hinsichtlich der Frage, ob die Normalarbeitszeit von 12 Stunden in der Gleitzeitvereinbarung erst zugelassen werden muss oder ob sie ex lege gilt, vertritt der Autor die Ansicht, dass die Normalarbeitszeit von 12 Stunden ex lege zur Anwendung gelangt, es sei denn, der KV oder die BV begrenzen die Normalarbeitszeit selbst mit 10 Stunden. Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Ausmaß des tageweisen Zeitausgleichs in der Gleitzeitvereinbarung begrenzt werden darf, rät Jöst zusammengefasst dazu, die Anzahl der ganzen Zeitausgleichstage nicht zu begrenzen, wenn man kein Risiko eingehen will. Neben weiteren Fragen zur Gleitzeitgestaltung wird thematisiert, wann bei Gleitzeit nun Überstunden vorliegen und welche Auswirkungen die AZG-Novelle auf bestehende Vereinbarungen hat. Jöst betont, dass vorerst (bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen) alles beim "Alten" bleibt, es sei denn, dass weder die bestehende Gleitzeitvereinbarung noch der anwendbare KV die Normalarbeitszeit bei 10 Stunden abschneiden, und die Gleitzeitvereinbarung bereits jetzt den Verbrauch ganzer Gleittage vorsieht und weder deren Anzahl (Achtung: hier ist mitunter auch eine andere Auffassung vertretbar) begrenzt noch deren Verbrauch iZm der wöchentlichen Ruhezeit ausschließt.