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Steuerbefreiung für Einkünfte von Strafgefangenen nicht gleichheitswidrig

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6626/4/2018 Heft 6626 v. 29.11.2018

Der Antrag des BFG vom 16. 10. 2017, RN/7100002/2017, die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 31 EStG idF BGBl I 2006/100 betreffend die Steuerbefreiung für Einkünfte von Strafgefangenen als verfassungswidrig aufzuheben, wurde vom VfGH abgewiesen (VfGH 28. 9. 2018, G 261/2017). Der mit der Steuerfreiheit der Einkünfte im Einzelfall verbundene Nachteil, dass nach der im Anlassfall anzuwendenden Rechtslage der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zusteht, weil die Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und folglich auch kein Anspruch auf Negativsteuer gemäß § 33 Abs 5 Z 2 iVm Abs 8 EStG idF BGBl I 2010/111 besteht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies deshalb, da die Steuergutschrift eine Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums bewirken soll, für die Dauer des Strafvollzuges die Versorgung des Strafgefangenen aber ohnedies gegeben ist (vgl §§ 38 ff Strafvollzugsgesetz).

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