Der Autor geht in seinem Beitrag der Frage nach, inwieweit bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bestimmung der Entgelthöhe eine Differenzierung nach dem Beschäftigungsausmaß zulässig ist. Dieses Thema ist deshalb von Relevanz, weil die überwiegende Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind und daher jede nach dem Beschäftigungsausmaß differenzierende Anrechnungsmethode am Prüfstand der (mittelbaren) Diskriminierung zu messen ist. Der Rechtsprechung ist keine Aussage dahin gehend zu entnehmen, dass die aliquote Anrechnung von Vordienstzeiten in Teilzeitbeschäftigung generell unzulässig wäre. Unter welchen Voraussetzungen dies legitim ist, hänge laut Gerhartl in erster Linie davon ab, welche Zeiten angerechnet werden und ob dadurch eine Verbindung zum derzeitigen Arbeitsverhältnis hergestellt wird. Werden etwa lediglich bestimmte Zeiten angerechnet, komme es darauf an, ob es sich um einen Tätigkeitsbereich handelt, bei dem ein höheres Beschäftigungsausmaß in der Regel zu einem Zugewinn an (im derzeitigen Arbeitsverhältnis verwertbaren) Kompetenzen bzw Fertigkeiten führt.