Mit dem Arbeitszeitpaket 2018 wurden die Ausnahmenbestimmungen in AZG und ARG neu gefasst. Bis zum 31. 8. 2018 waren "leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind", vom Geltungsbereich des AZG und ARG ausgenommen. Die seit 1. 9. 2018 gültige neue Fassung spricht von "leitenden Angestellten oder sonstige ArbeitnehmerInnen, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird, oder von diesen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann". Die Neufassung der Geltungsbereichsbestimmungen dient der Wahrnehmung der Gestaltungsmöglichkeiten, die Art 17 Abs 1 RL 2003/77/EG dem nationalen Gesetzgeber eröffnet. Sie sind daher - so Friedrich - europarechtskonform dahin gehend zu interpretieren, dass eine Ausnahme bestimmter Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie ihre Arbeitszeit zur Gänze und nicht nur - wie nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH - überwiegend selbst festlegen können. Es können somit nur jene Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich von AZG und ARG ausgenommen sein, die in Bezug auf sämtliche Fragen der Arbeitszeit - also Beginn, Ende, Dauer, Lage und Unterbrechungen - vollkommen frei entscheiden können.