Der Beitrag behandelt ausgehend von der Entscheidung VwGH 23. 20. 2017, Ro 2016/04/0051, ARD 6582/5/2018, arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Wertungsfragen, die mit der Einführung von Systemen zur betrieblichen Videoüberwachung in Zusammenhang stehen. In dieser Entscheidung hatte der VwGH zu befinden, unter welchen Voraussetzungen Betriebsvereinbarungen im mittlerweile durch die neuen Regelungen der DS-GVO abgelösten Registrierungsverfahren nach § 50c DSG 2000 vorgelegt werden mussten. Die Autoren stimmen der Ansicht des VwGH zu, dass die Datenschutzbehörde berechtigt war, die Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung auch aus arbeitsrechtlicher Sicht im Zuge einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen. Da aber das Meldeverfahren gemäß den §§ 17 ff DSG 2000 nach neuer Rechtslage gänzlich entfällt, besteht nunmehr auch keine dem Wortlaut des § 50c DSG 2000 entsprechende Verpflichtung mehr. Die Autoren weisen jedoch darauf hin, dass sich die Verpflichtung zur Aufzeichnung vorgenommener Datenanwendungen auf den Arbeitgeber verlagert hat und eine ehemals meldepflichtige betriebliche Videoüberwachung (nunmehr betriebliche Bildverarbeitung) seit Inkrafttreten der DS-GVO jedenfalls in ein Verarbeitungsverzeichnis iSd Art 30 DS-GVO aufzunehmen ist. Festzuhalten sei, dass auch nach der neuen Rechtslage das Datenschutzrecht und die Betriebsverfassung parallel zu beurteilen sind und in einem weiteren Schritt interdependente Zulässigkeitsvoraussetzungen darstellen können. Bildaufnahmen/Videoaufzeichnungen von Arbeitnehmern im Betrieb machen dies in besonderer Weise deutlich.