EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 13, § 34 Abs 9
BFG 23. 7. 2018, RV/3100347/2018
In ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 machte die Beschwerdeführerin Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von insgesamt € 2.371,95 für zwei Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der beantragten Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt, zumal die erforderlichen Nachweise erbracht worden waren. Die Abgabenbehörde hat aber den zu berücksichtigenden Betrag auf € 748,21 gekürzt, weil sie von steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers des Ehemannes zu den Kinderbetreuungskosten iHv € 1.623,75 ausging. Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs 1 Z 13 EStG 1988 von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von € 2.300,- pro Kind und Kalenderjahr nicht; soweit Betreuungskosten durch solche Zuschüsse abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen allerdings keine außergewöhnliche Belastung zu.