VBG 1948: § 26 Abs 3
OGH 19. 7. 2018, 8 ObA 26/18h
Nach § 26 Abs 3 VBG 1948 idF BGBl I 2016/64 sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die (1) eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder (2) ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.