VBG 1948: § 26 Abs 2 Z 4
Die beschränkte Anrechnung der Zivildienstzeiten bei Vertragsbediensteten als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter im Ausmaß von 9 Monaten unabhängig von der konkreten gesetzlichen Dauer des Zivildienstes (hier: 12 Monate in den Jahren 2005/06) ist sowohl unionsrechtlich als auch verfassungsrechtlich unbedenklich.