NÖ-GVBG: § 1 Abs 3 Z 1
OGH 21. 3. 2018, 9 ObA 21/18f
Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (NÖ-GVBG) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Vertragsbedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, dann nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt.