ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 26. 6. 2018, 7 Ra 13/18k
Die Klägerin war zuletzt als Fahrscheinkontrolleurin für ein Verkehrsunternehmen tätig. Aufgrund der hohen Anzahl an Krankenstandstagen entschied sich der Arbeitgeber zu Kündigung, die von der Klägerin wegen Sozialwidrigkeit angefochten wurde. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung 30 Jahre alt, verheiratet und hatte keine Sorgepflichten, die Wohnungskosten werden vom Ehemann der Klägerin getragen. Nach den Feststellungen sollte es ihr gelingen, innerhalb von 6 Monaten eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in den Bereichen Handel, allgemeine Hilfsarbeit, Produktion, Lager, Gastronomie, Reinigung oder Sicherheit zu finden. Als Fahrscheinkontrolleurin verdiente sie zuletzt (inklusive Zulagen) durchschnittlich rund € 2.500,- brutto bzw € 1.828,- netto. Als Hilfskraft im Handel würde sie um ca 21 % brutto und 16,5 % netto weniger verdienen.