ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 56/18b
Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin zu einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung führte und als sozialwidrig anzusehen ist. Die Klägerin war seit 3. 5. 1999 beim beklagten Arbeitgeber bzw dessen Rechtsvorgängerin bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses als Flugbegleiterin tätig. Sie bezog zuletzt ein Teilzeitgehalt von € 1.150,- brutto 14 mal jährlich.