ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2, Abs 3b
OLG Wien 23. 2. 2018, 10 Ra 86/17s
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger im 55. Lebensjahr gekündigt, er hat die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Nach Ansicht des Erstgerichts war die Kündigung nicht sozialwidrig. In seiner Berufung brachte der Kläger ua vor, das Erstgericht habe das Alter und die Wertung des § 105 Abs 3b ArbVG vollständig außen vor gelassen. Die Kündigung im 55. Lebensjahr sei sozialwidrig.