ABGB: § 1162c
EFZG: § 5
Hat ein Arbeitgeber keine Kenntnis über die tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers und spricht im Glauben, der Arbeitnehmer sei unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, die Kündigung aus, so hat er das Entgelt über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Dieser Entgeltanspruch ist verschuldensunabhängig, sodass anders als bei einer ungerechtfertigten Entlassung ein Mitverschulden des Arbeitnehmers (durch die unterlassene Bekanntgabe des Rechtfertigungsgrundes) nicht berücksichtigt werden kann und das Entgelt ungekürzt weiterzahlen ist.