Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsorte, wirft dies etliche Fragen auf. Von der Fülle der möglichen Problemstellungen wird im Rahmen dieses Beitrages auf die Wertung der damit verbundenen Reisezeit als Arbeitszeit, die Begründung eines Anspruches auf Fahrtkostenvergütung sowie auf Taggelder fokussiert. Zur Abgrenzung der Problematik wird dabei auch auf die Unterschiede zur Durchführung einer Dienstreise sowie auf den Umstand, dass der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, eingegangen. Gerhartl betont, dass Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten prinzipiell nicht als Reisezeit zählen. Ist es dem Arbeitnehmer aufgrund der zeitlichen Gestaltung der Beendigung des ersten und des Beginns des zweiten Dienstes aber gar nicht möglich, nach Beendigung des ersten Dienstes an seinen Wohnort zurückzukehren (um von dort aus die Fahrt zum zweiten Arbeitsort anzutreten), so liegt Arbeitszeit vor. Im Zusammenhang mit Fahrtkostenvergütungen besteht für Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten dieselbe Abgrenzungsproblematik wie für die Frage der Wertung als Arbeitszeit. Konsequenterweise sind dabei daher nach Ansicht des Autors auch dieselben Kriterien maßgeblich. Wenn daher derartige Fahrten als Arbeitszeit (Reisezeit) zu qualifizieren sind, besteht auch ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Betreffend Tagesgelder vertritt der Autor die Ansicht, dass bei Innehabung mehrerer Arbeitsorte keine Grundlage für die Zuerkennung von Taggeldern besteht, da der Arbeitnehmer an jedem dieser Orte einen Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfaltet und ihm daher auch das dort jeweils bestehende Preisniveau bekannt ist.