In der Literatur gibt es verschiedene Stellungnahmen zur Frage nach der Verjährung von Lohn- und Sozialdumping. Dabei tritt zum Teil eine rechtsdogmatisch unsaubere Vermengung von Fragen des Zivilrechts mit solchen des Verwaltungsstrafrechts zu Tage, was zu einem entsprechend breiten Meinungsspektrum führt. Nach Ansicht Wiesingers spielen zivilrechtliche Verfalls- oder Verjährungsbestimmungen keine Rolle für die verwaltungsstrafrechtliche Verjährung der Unterentlohnung, die rein nach verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Noch komplexer ist die Lösung der Frage, für welchen Zeitraum eine Nachzahlung als Strafaufhebungsgrund wirkt. Hinsichtlich dieser Frage verweist Wiesinger auf den Gesetzeswortlaut (§ 29 Abs 4 Satz 2 LSD-BG), aus dem auf den ersten Blick zu schließen ist, dass bis zum Beginn der Unterentlohnung - freilich begrenzt mit dem 1. 1. 2015 als Inkrafttretenstag der Strafbarkeit der Unterentlohnung hinsichtlich des gesamten Entgelts - das ausstehende Entgelt nachzuzahlen ist. Eine solche Auslegung führe aber zu Zufälligkeiten beim Lauf der Verjährungsfrist, was gleichheitsrechtlich bedenklich sei. Die Bestimmung sei daher verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass drei Jahre nach der jeweiligen Fälligkeit die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.