FLAG: § 41 Abs 4 lit b
EStG: § 67 Abs 6
Nach § 41 Abs 4 lit b FLAG gehören ua die im § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag. Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG sind nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nur sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.