Für den Praktiker ergeben sich iZm dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz einige praktische und rechtliche Fragen, die ua daraus resultieren, dass das SV-ZG Neuzuordnungen nicht abschließend regelt (so ist zB bei der Vorabprüfung der erfasste Personenkreis beschränkt) oder Grenzen bei der Bindungswirkung bestehen (zB keine Bindungswirkung für allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber). Mayr analysiert das Gesetz, das er zwar als schwer lesbar, aber letztlich vollziehbar erachtet; er betont auch, dass die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer wesentlich verbessert werden konnte und hebt als besonders positiv die Kongruenz von Klassifizierungs- und Kontrollorgan hervor. Dem gegenüber stünden ein ganz erheblicher Verwaltungsaufwand sowie die Rechtsunsicherheit in einigen Bereichen und das Bewusstsein, dass die eigentliche Grundfrage, jene der Abgrenzung echter Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag, (wieder einmal) nicht gelöst wurde; ebenso wenig die unterschiedlichen Beurteilungskriterien in den diversen Gesetzen.