Verunfallt ein Arbeitsloser auf dem Weg zu einem Bewerbungsgespräch, stellt sich sowohl die Frage nach dem prinzipiellen Bestehen eines Versicherungsschutzes als (bejahendenfalls) auch nach dessen Reichweite. Diese Problemstellung verschärft sich, wenn der potenzielle Arbeitsplatz in unwegsamem Gelände liegt und daher im Zusammenhang mit dem Unfall auch (beträchtliche) Transportkosten entstehen. Zunächst stellt Gerhartl klar, dass Unfälle, die sich ereignen, wenn Arbeitslose auf Veranlassung des AMS eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen, Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Ausschlaggebend für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes sei dabei das Vorliegen einer Sanktionsdrohung nach dem AlVG. Kein Versicherungsschutz bestehe, wenn ein Unfall durch eine selbst geschaffene Gefahr herbeigeführt wird und der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht. Im Zusammenhang mit Transportkosten wird darauf hingewiesen, dass bei Arbeitsunfällen eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers besteht. Kommt der Krankenversicherungsträger nicht für die Kosten des Krankentransports auf, sind Regressansprüche des Verunfallten gegen den Arbeitgeber oder das AMS nur in außergewöhnlichen Konstellationen vorstellbar.