Europaweit tätige Agenturen schreiben über das Internet Aufträge über zB IT-Expertenleistungen für Kunden-Unternehmen aus. Kommt es zwischen der Agentur und einem Experten zu einer Leistungsvereinbarung über einen Einsatz bei einem Kunden-Unternehmen, werden die beim Kunden-Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden direkt zwischen der Agentur und dem Experten abgerechnet. Die Kunden-Unternehmen verpflichten sich gegenüber der Agentur zur Bezahlung der geleisteten Arbeitsstunden. Fraglich ist die arbeitsrechtliche Qualifikation der Vertragsverhältnisse, soweit es sich nicht um die Vermittlung oder Überlassung von Arbeitnehmern handelt. Häufig mögen in Österreich vorübergehend tätige Selbstständige als arbeitnehmerähnliche Personen qualifiziert werden. Windisch-Graetz führt aus, dass aus unionsrechtlicher Sicht diese Personen jedoch weder unter den unionsrechtlich autonom auszulegenden Arbeitnehmerbegriff des Art 45 AEUV noch in den Arbeitnehmerbegriff verschiedener Richtlinien fallen. Da sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkungen der Grundfreiheiten Selbstständiger Unionsrecht verletzen, dürfen grenzüberschreitend tätige Selbstständige, nicht in den Anwendungsbereich des AÜG und LSD-BG einbezogen werden.