ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 18. 4. 2018, 9 ObA 63/18g
Im vorliegenden Fall war der Kläger beim beklagten Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt mehr als sechseinhalb Jahre beschäftigt. Er ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Er konnte damit rechnen, mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von fünf Monaten eine seiner letzten Position vergleichbare unselbständige Anstellung zu finden, wobei er mit einer Gehaltseinbuße von ca 20 % zu rechnen hatte.