ASVG: § 53b Abs 2
Dienstgeber, die "in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen", haben gemäß § 53b ASVG grundsätzlich Anspruch auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung. Dabei ist vom Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 UGB auszugehen, der eine wirtschaftliche Leistung erfordert. Die Fraktion einer politischen Partei, deren Aufgabe die Mitwirkung ("Beeinflussung") an der politischen Willensbildung ist, wird nicht iSd § 1 Abs 2 UGB wirtschaftlich tätig, sondern als Unterorganisation einer politischen Partei "politisch" iSd § 1 Abs 2 PartG 2012, und hat daher in ihrer Funktion als Dienstgeber keinen Anspruch auf AUVA-Zuschüsse.