FLAG: § 41 Abs 1 und Abs 2
EStG 1988: § 22 Z 2, § 47 Abs 2
Hinsichtlich der Bezüge dreier (als Rechtsanwälte tätiger) wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach außen hin aus haftungsrechtlichen Gründen in der Rechtsform einer Rechtsanwalts-GmbH auftreten und die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen haben, besteht eine Verpflichtung der GmbH zur Zahlung von Dienstgeberbeiträgen.