Wenn ein Dienstgeber seinem Dienstnehmer einen Fahrtkostenersatz für die Fahrt Wohnung -> Arbeitsstätte bezahlt, dann ist dieser zwar lohnsteuerpflichtig, aber in der Sozialversicherung (plus betrieblichen Vorsorge) in der Höhe des öffentlichen Verkehrsmittels befreit. Der Autor untersucht mehrere Anwendungsfälle und gibt zunächst Antworten auf die Frage, wie man als Dienstgeber die Höhe des beitragsfreien Kostenersatzes ermitteln soll. Dabei ist zu differenzieren, ob ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist oder nicht, sowie ob der Dienstnehmer das öffentliche Verkehrsmittel, seinen Privat-Pkw oder ein Firmenfahrzeug benützt. Weiters wird im Rahmen des Beitrages die Frage behandelt, ob sich Abwesenheiten wie Urlaub sowie Krankenstände auf die Beitragsfreiheit auswirken. Die vorherrschende Verwaltungs- und Prüfpraxis besagt, dass der Fahrtkostenzuschuss 11x sv-frei und 1x sv-pflichtig abzurechnen ist. Dazu erläutert der Autor seine persönliche Rechtsansicht und differenziert dabei danach, ob der Dienstgeber Jahreskarten, Monatskarten oder 12x im Jahr einen pauschalierten Fahrtkostenersatz vergütet. Bei einigen Fallvarianten könne - je nach Konstellation - nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Auszahlung von Fahrtkostenzuschüssen SV- bzw BV-pflichtige Teile anfallen.