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Rauch, Berechnung der Abfertigung alt bei Teilübertritt, ASoK 2018, 256

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6611/17/2018 Heft 6611 v. 17.8.2018

Das BMSVG sieht zwei Varianten des Übertritts vom System Abfertigung Alt in das System der Abfertigung Neu vor. Eine davon ist der Teilübertritt, bei dem die Anwartschaft nach dem System Abfertigung Alt "eingefroren" wird, dh, die vor dem Übertritt angewachsene Anwartschaft im System Abfertigung Alt entwickelt sich nicht mehr weiter, es gibt also keine Abfertigungssprünge (weitere Monatsentgelte an Abfertigung) mehr. Nach § 47 Abs 2 letzter Satz BMSVG ist der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen, dh es ist die weitere Gehaltsentwicklung nach dem Stichtag zu berücksichtigen (KV-Erhöhungen, einzelvertragliche jährliche Erhöhungen). Zur Frage, ob eine Änderung der Entgelthöhe wegen Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Stichtag Auswirkungen auf die Berechnung der Abfertigung Alt hat, fehlt höchstgerichtliche Judikatur. Dieser Frage widmet sich der Autor, der zusammengefasst die Ansicht vertritt, dass eine Erhöhung oder Reduktion des Arbeitsentgelts aufgrund einer Änderung der Arbeitszeit nicht zu einer Erhöhung oder Reduktion der eingefrorenen Abfertigung führt. Einerseits strebe die Bestimmung des § 47 Abs 2 ASVG eine Wertsicherung an, andererseits finde das durch Arbeitszeitänderungen nach dem Stichtag reduzierte oder erhöhte Entgelt in der Abfertigung Neu durch reduzierte oder erhöhte Beiträge bereits seinen Niederschlag.

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