Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Dies gilt allgemein, weist aber auch spezielle arbeitsrechtliche Implikationen auf. Wird ein bestimmtes Kommunikationsverhalten von einem Arbeitnehmer im Internet (va in den sozialen Medien) gesetzt und in der Folge (auch) dem Arbeitgeber bekannt, können daraus daher - bis zur Entlassung reichende - arbeitsrechtliche Konsequenzen resultieren. Hinsichtlich der kommunikativen Aktivitäten des Arbeitnehmers in den sozialen Medien unterscheidet der Autor zwischen zwei Konstellationen: der Abgabe von Werturteilen und dem Publikmachen von (nicht notwendigerweise wahren) Informationen (Daten, Fakten) durch den Arbeitnehmer. Im Fokus der Betrachtung Gerhartls steht die Entlassung als drastischste arbeitsrechtliche Konsequenz. Als Entlassungsgründe kommen (zumindest bei Angestellten) - je nach Sachverhalt - der Tatbestand der erheblichen Ehrverletzung, der Konkurrenzierung des Arbeitgebers oder der Vertrauensunwürdigkeit in Frage. Der Beitrag geht neben arbeitsrechtlichen auch datenschutzrechtlichen Aspekten nach, wie etwa der Frage der Datenverarbeitung von vom Betroffenen selbst öffentlich gemachten Daten (auch) durch den Arbeitgeber, was nach Ansicht des Autors grundsätzlich zulässig ist, ohne dass nach einem speziellen Rechtfertigungstatbestand gesucht werden muss.