Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind bei größeren Entfernungen mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Je nach Wahl des Verkehrsmittels werden mit dem Pendlerpauschale die Kosten abgedeckt, übertroffen oder nicht einmal ansatzweise erreicht. Fraglich ist, ob in jenen Fällen, in denen der Ansatz des Pendlerpauschales zu fiktiven Werbungskosten führt, die Höhe des Pendlerpauschales nicht mit dem gesetzlichen Pauschalbetrag, sondern mit den tatsächlichen Kosten zu begrenzen ist. Nach Ansicht Knechtls ist das Ergebnis des Gesetzgebers, wenn er aus Vereinfachungsgründen eine Pauschalierung vorsieht und Sachverhalte nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten behandelt, auch dann zu akzeptieren, wenn es den Fiskus benachteiligt. Es bestehe keine Nachforschungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz oder hinsichtlich der Art und Weise, wie der Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz kommt.