Mit dem Jahressteuergesetz 2018 findet das Institut der "begleitenden Kontrolle" als Alternative zur klassischen Außenprüfung Eingang in die Bundesabgabenordnung. Damit erhält eine seit 2011 mit einigen Unternehmen erprobte und im Jahr 2016 evaluierte Praxis eine rechtliche Basis. Unternehmen, die sich in den letzten fünf Jahren als steuerlich zuverlässig erwiesen haben, ein System der Selbstkontrolle etabliert haben und die sich zu einer erhöhten Transparenz gegenüber der Finanzverwaltung bereit erklären, erhalten im Gegenzug mehr Planungssicherheit in steuerlicher Hinsicht und im Hinblick auf ihren Ressourceneinsatz, der bisher für die klassische Außenprüfung erforderlich war. Der Autor legt in seinem Artikel die Merkmale und Hintergründe der begleitenden Kontrolle dar und geht ausführlich auf die notwendigen Voraussetzungen ein. Die begleitende Kontrolle habe im Vergleich zur klassischen Außenprüfung sowohl für Unternehmer als auch für die Abgabenbehörden einige Vorteile. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die Kontrolle der steuerlich relevanten Sachverhalte zeitlich vorverlagert wird, dass die kontinuierliche Begleitung die Konzentration der Ressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum obsolet macht und dass die Selbstkontrolle des Abgabepflichtigen die Überprüfung von Routineabläufen ersetzt. Allerdings eigne sich die begleitende Kontrolle nicht für jeden Abgabepflichtigen, sondern erfordere sie die Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit den Abgabenbehörden, die über die zwingenden Anforderungen der BAO weit hinausgeht. Voraussetzung für den Wechsel in die begleitende Kontrolle ist eine mehrstufige Antragsprüfung, die ua zum Ziel hat, sich ein umfassendes Bild über die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmers zu machen.