EStG: § 16, § 20
BFG 28. 5. 2018, RV/7102264/2018
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 ua Werbungskosten für Familienheimfahrten iHv € 3.672,- geltend. Als Familienwohnsitz gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Ungarn an, rund 430 km von seinem Arbeitsplatz in Österreich entfernt; in Wien hatte er ab ca Dezember 2013 einen Nebenwohnsitz. Der Beschwerdeführer heiratete im Juli 2015, seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht Einkünfte in Ungarn.