Arbeiten von zu Hause aus kommt bei Arbeitnehmern regelmäßig vor. Arbeitsleistungen, die am Wohnsitz verrichtet werden, begründen bejahendenfalls - dh der Arbeitgeber hat die Tätigkeit auch angeordnet oder zumindest entgegengenommen bzw hat zumindest Kenntnis vom Umstand, dass der Arbeitnehmer zu Hause Arbeitsleistungen erbringt - einen Anspruch auf Vergütung (Entgeltzahlung). Im Rahmen des Beitrages werden speziell die im Zusammenhang mit Dienstreisen entstehenden Probleme beim Arbeiten vom Wohnsitz aus näher beleuchtet. Nach Ansicht Gerhartls rechtfertigt es die unterschiedliche Funktion zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, Fahrten vom bzw zum Wohnsitz zu bzw von einer Einsatzstätte auch dann dem privaten Bereich zuzuordnen (und daher nicht als Arbeitszeit zu werten), wenn (unmittelbar) davor oder danach am Wohnsitz Arbeitsleistungen erbracht werden. Wenn der Arbeitnehmer nun die Dienstreise von seinem Wohnsitz aus antritt bzw nach Ende der Dienstreise an seinen Wohnsitz zurückkehrt, so habe er einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nur im Umfang einer dadurch eingetretenen Wegstreckenverlängerung. Wenn der Arbeitgeber die gesamte Wegstrecke ersetzt, stelle diese Leistung (bis zur nach dem EStG maximal zulässigen Höhe der Vergütung) jedoch steuerrechtlich (zur Gänze) einen Aufwandersatz dar.