In der Entscheidung OGH 29. 8. 2011, 9 ObA 96/11z, ARD 6176/3/2011, hat der OGH entschieden, dass die Diensterfindungsvergütung für Arbeitnehmer, die zur Erfindungstätigkeit angestellt sind, in die Abfertigung Alt einzubeziehen ist, sofern sie dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährt wurde. Nunmehr gilt dies nach der Entscheidung OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 44/17m, ARD 6564/10/2017, generell für alle Arbeitnehmer, die regelmäßig Anspruch auf eine Diensterfindungsvergütung haben, auch wenn sie nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt sind. Eypeltauer analysiert die neue Entscheidung und die in der Literatur zur Thematik vorhandenen Meinungen und weist darauf hin, dass die Frage nicht so eindeutig zu beantworten sei. Es komme auf den Zweck der Abfertigung an, also ob die Entgeltfunktion durchschlage oder die anderen Abfertigungszwecke (va Versorgungsfunktion). "Nur" der Entgeltzweck spreche für eine Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, die anderen Zwecke hingegen nicht.