EStG: § 17 Abs 6
VO BGBl II 2001/382: § 1 Z 9
Einem angestellten Versicherungsmakler mit Gesamtprokura, der eine Außendiensttätigkeit ausübt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist, und der lediglich in einem völlig untergeordneten Ausmaß auch Leitungsagenden wahrnimmt, steht das Werbungskostenpauschale für Vertreter zu.