ASVG: § 255, § 273
OGH 23. 5. 2018, 10 ObS 47/18m
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der ihm zunächst befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass mangels Berufsunfähigkeit auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe. Auch die Vorinstanzen wiesen das entsprechende Klagebegehren ab. Nach den Feststellungen standen dem Kläger (der öffentliche Verkehrsmittel benützen und vorher und nachher zumindest eine Wegstrecke von jeweils 500 m zurücklegen kann) an seinem Wohnort Wien eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen in für ihn zumutbaren Verweisungstätigkeiten zur Verfügung. Obwohl er über keinen eigenen Pkw verfügt, zog der Kläger im Juli 2016 von Wien nach Geras im Waldviertel, wo keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsverbindungen bestehen. Seit seiner Übersiedlung nach Geras kann der Kläger einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz nicht mehr erreichen (weder mittels Tagespendeln nach Wien noch auf dem regionalen Arbeitsmarkt).