ASVG § 255 Abs 3
Kann eine Versicherte, die an einem abgelegenen Wohnort lebt und der aus medizinischen Gründen nur Tagespendeln zumutbar ist, eine Verweisungstätigkeit nur in Teilzeit ausüben und ist es ihr zumutbar, den Ballungsraum, an dem eine entsprechende Anzahl von adäquaten Arbeitsplätzen vorhanden ist, durch eine Kombination von Privat-Pkw und öffentlichem Verkehrsmittel zu erreichen, ist davon auszugehen, dass die Fahrtkosten weitaus geringer sind, als es bei der ausschließlichen Benutzung des Privat-Pkw der Fall wäre. Die - bei zumutbarer Kombination von Privat-Pkw und öffentlichem Verkehrsmittel - zu tragenden Fahrtkosten sind der persönlichen Lebensführung der Versicherten zuzurechnen und haben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer nur in Teilzeit möglichen Verweisungstätigkeit außer Betracht zu bleiben.