Am Ende einer jeden Gleitzeitperiode kann es vorkommen, dass ein Zeitguthaben vorhanden ist, das nicht in die nächste Periode übertragen, sondern ausbezahlt wird. In ihrem aktuellen Newsletter legt die NÖGKK dar, welchem Beitragszeitraum das Entgelt in solchen Fällen zuzuordnen ist. Nach dem Erkenntnis VwGH 21. 4. 2004, 2001/08/0048, ARD 5524/7/2004, ist die Ablöse beitragsrechtlich mit den laufenden Bezügen jenes Monats abzurechnen, in dem die Ablöse zur Auszahlung gelangt; eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume komme nicht in Betracht, weil das Guthaben keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Sind aber die Stunden einem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbar, ist nach Ansicht der NÖGKK gemäß § 44 Abs 7 ASVG entsprechend aufzurollen. ( Quelle: NÖDIS, Nr 10/Juli 2018)