Bislang haben die Gebietskrankenkassen die Ansicht vertreten, dass im Fall, dass ein Feiertag in einen Zeitraum fällt, in dem nur noch ein Anspruch auf 50 % Entgeltfortzahlung besteht, auch das Feiertagsentgelt nur zu 50 % gebührt. Diese Rechtsansicht hat sich geändert: In einem Übersichtsbeitrag im Juni-Newsletter zur Entgeltfortzahlung für Angestellte hat die NÖGKK nun festgehalten, dass auch in diesem Fall (analog zur Rechtsmeinung des BMASGK) trotzdem das Feiertagsentgelt zu 100 % gebührt (zum Vorrang des Anspruchs auf Feiertagsentgelt gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall siehe ARD 6604/6/2018). ( Quelle: NÖDIS, Nr 9/Juni 2018)