Wird ein Arbeitnehmer - in- oder außerhalb der Arbeitszeit - durch das Verschulden eines Dritten verletzt und infolgedessen vorübergehend arbeitsunfähig, hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Bestimmungen haben aber die soziale Absicherung des Arbeitnehmers im Blickwinkel und sind keine Schutzbestimmung für den Schädiger. Daher bejaht die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Schädiger auf (zumindest teilweisen) Ersatz dieser Kosten.