Im Zuge der Angleichung zwischen Arbeitern und Angestellten durch BGBl I 2017/153 wird im Bereich des Krankenstandes ua der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an die Systematik der Arbeiter angepasst. Diese Neuregelung tritt mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist auf Krankenstände anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, welche nach dem 30. 6. 2018 beginnen. Für die Angestellten wird insbesondere die auf das Arbeitsjahr bezogene Entgeltfortzahlung übernommen, bei Arbeitsunfällen ist das anlassfallbezogene Modell der Arbeiter anzuwenden. Bei Arbeitsjahren, die ab dem 1. 7. 2018 beginnen, ist nun auch bei Angestellten, die sich im Dauerkrankenstand aufgrund einer Erkrankung oder eines Freizeitunfalles befinden, bei Beginn eines neuen Arbeitsjahres die volle Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber zu gewähren. Rauch betont, dass neben diesen Kosten auch der fortlaufende Zuwachs von Urlaub (der während des langen Krankenstandes nicht der Verjährung nach dem UrlG unterliegt) und die allenfalls weiterhin vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sonderzahlungen - je nach Kollektivvertrag - zu berücksichtigen sind.