Mit BGBl I 2017/153 wurde eine Gesetzesnovelle zur Angleichung der Rechte zwischen Arbeitern und Angestellten beschlossen, mit der es ua zur Harmonisierung des Kündigungsrechts kommt. Ab 1. 1. 2021 gelten demnach die längeren Kündigungsfristen und -termine der Angestellten auch für Arbeiter, wobei Ausnahmen in Branchen, in denen Saisonbetriebe gemäß § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, möglich sind; für sie können abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag festgelegt werden. Dazu stellen sich eine Reihe von Rechtsfragen, denen die Autorin im Beitrag nachgeht und die aus den Begriffen Saisonbranche und Saisonbetrieb resultieren. Unstrittig liegen Saisonbetriebe jedenfalls dann vor, wenn gemäß dem ersten Tatbestand des § 53 Abs 6 ArbVG nur zu bestimmten Jahreszeiten gearbeitet wird und eine Schließung des Betriebes notwendig ist. Schwieriger zu beurteilen sind demgegenüber Sachverhalte, die unter den wesentlich weiter auszulegenden zweiten Tatbestand des § 53 Abs 6 ArbVG fallen ("... die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten"); diesem zweiten Tatbestand wurde bei Beurteilung der Saisonbetriebe in der Rechtsprechung bisher kaum Rechnung getragen. Schrittwieser führt weiter aus, dass sich bei der außerdem erforderlichen Beurteilung des Begriffs einer Saisonbranche schwierige Abgrenzungsfragen ergeben, da der Gesetzgeber offen lässt, wie eine Branche definiert wird. Für die Beurteilung einer Saisonbranche wird auf das Überwiegen von Saisonbetrieben iSd § 53 Abs 6 ArbVG innerhalb einer Branche abgestellt, wobei unklar ist, ob ein zahlenmäßiges Überwiegen vorliegen muss oder weitere Faktoren wie etwa der Marktanteil oder der Umsatz eine Rolle spielen. Nach Ansicht der Autorin sollte im Sinne der Branchenlösung jedoch sowohl der Begriff Saisonbetrieb als auch das Vorliegen einer Saisonbranche eher weit ausgelegt werden.