Gemäß § 1155 ABGB behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn trotz aufrechten Vertrages nicht beschäftigt. Diese Bestimmung wirkt dispositiv und kann daher - bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit - durch Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen werden. § 1155 ABGB wird häufig sowohl in Kollektiv- als auch in Individual arbeits verträgen zu Lasten der Arbeitnehmer abgeändert (zB während Kündigungsfreistellungen, Betriebsschließungen) und ein niedrigeres Entgelt vereinbart. Aichberger-Beig erläutert die widersprüchliche Judikatur zur Thematik und untersucht, in welchen Grenzen Arbeitsentgelte an die tatsächliche Beschäftigung durch den Arbeitgeber gekoppelt werden können. Zusammengefasst ergibt sich, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt Arbeitnehmern auch für Zeiten der Nicht-Beschäftigung zwingend zusteht und von der tatsächlichen Beschäftigung abhängige, einzelvertragliche Entgeltdifferenzierungen bei überkollektivvertraglichen Entgelten zulässig sind, sofern dies klar vereinbart wurde. Kollektivvertragliche Regelungen, die bei arbeitgeberseitigen Dienstverhinderungen den vollständigen Entgeltentfall vorsehen, sind jedenfalls sittenwidrig.