Zur Verhinderung von Strafexzessen soll durch eine VStG-Novelle das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren überarbeitet werden. Ab 2020 soll in Fällen, in denen jemand durch "eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten, die wegen Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, zeitlicher Nahebeziehung oder Ausnutzung einer gleichartigen Gelegenheit eine Einheit bilden", ein und dieselbe Verwaltungsvorschrift mehrmals verletzt hat, nur eine einzige Strafe zu verhängen sein. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung soll eine außerordentliche Milderung der Strafe möglich sein. Die in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Verwaltungsstraftatbestände werden in den nächsten Jahren überprüft und erforderlichenfalls besondere Regelungen betreffend die Kumulation von Verwaltungsstrafen getroffen. Zudem sollen die neuen Regelungen nur "subsidiär" anzuwenden sein; so soll etwa eine Strafbarkeit der unberechtigten Beschäftigung von Ausländern aufgrund ihres hohen Unrechtsgehalts nicht der Strafmilderung unterliegen. (Ministerialentwurf 9. 5. 2018, 49/ME NR 26. GP )