In ihrem aktuellen Newsletter beantwortet die Steiermärkische GKK die Frage, ob eine Bonuszahlung als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung abzurechnen ist, ausgehend von dem Sachverhalt, dass ausgewählte Mitarbeiter unseres Unternehmens einmal jährlich eine Bonuszahlung erhalten, die im Folgejahr abgerechnet wird. Diese Ansprüche ergeben sich nicht unmittelbar aus den individuell erbrachten Arbeitsleistungen, sondern entstehen mit Erfüllung wesentlicher, damit verknüpfter Bedingungen der Geschäftsleitung. Ein vertraglicher Anspruch auf regelmäßige Bonuszahlungen besteht nicht. Die STGKK führt aus, dass diese Bonuszahlungen als Sonderzahlungen zu qualifizieren sind. SV-rechtlich sind Sonderzahlungen Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (idR ein Kalendermonat) gewährt werden (§ 49 Abs 2 ASVG). Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass die Bezüge nicht einmalig gewährt werden, sondern dass mit Wiedergewährungen zu rechnen ist. Dies gilt nicht nur für Bezüge, auf die die Dienstnehmer einen vertraglichen Anspruch haben (wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Umsatzprovisionen), sondern auch für solche, die sie darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalten. Ob die Dienstnehmer auf diese Leistungen einen Anspruch haben oder nicht, ist dabei nicht entscheidend.