IESG: § 1 Abs 2
OGH 20. 12. 2017, 8 ObS 13/17w
Aus der Pressemitteilung des OGH ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Kläger kaufte in Absprache mit einem befreundeten Unternehmer in Tschechien auf Kredit ein Kombifahrzeug, meldete es dort im eigenen Namen an und überließ es dem Unternehmen zur betrieblichen Nutzung in Österreich. Der Unternehmer übernahm dafür die Zahlung der laufenden Kreditraten und Betriebskosten. Außerdem versprach er dem Kläger, ihn als Arbeitnehmer einzustellen und ihm das Fahrzeug nach der bereits absehbaren Pensionierung privat zu überlassen. Der Kläger wurde erst rund sieben Monate später im Betrieb des Freundes eingestellt.