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Rücktritt vom Dienstvertrag - Schadenersatzanspruch IESG-gesichert?

RechtsprechungInsolvenz-EntgeltBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6586/12/2018 Heft 6586 v. 15.2.2018

IESG: § 1 Abs 2 Z 2

OGH 20. 12. 2017, 8 ObS 12/17y

Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert, wobei die geltend gemachten Ansprüche einer in Abs 2 normierten Anspruchskategorie zuordenbar sein müssen. Schadenersatzansprüche sind nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG nur dann gesichert sind, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Dementsprechend sind keine Ansprüche erfasst, die vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn, etwa aus einem davor liegenden unberechtigten Rücktritt vom Arbeitsvertrag, entstehen. Auch die Sicherungsfähigkeit von Schadenersatzansprüchen setzt voraus, dass sie aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses resultieren. Zudem muss der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses ableitbar sein. Dementsprechend sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Zusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Anspruch aus einem gesonderten, außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegenen Verpflichtungsgrund abgeleitet wird.

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