KV-Justizbetreuungsagentur: § 7 Abs 2
OLG Wien 29. 8. 2017, 10 Ra 52/17s
Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Mitarbeiter der Familiengerichtshilfe nach dem Kollektivvertrag für Mitarbeiter der Justizbetreuungsagentur (JBA-KV) strittig. Während der klagende Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass Familiengerichtshelfer Anspruch auf Entlohnung nach der Verwendungsgruppe 4 des JBA-KV haben, auch wenn sie keine Ausbildung zu Psychologen, Pädagogen oder Juristen aufweisen, differenziert der Arbeitgeber bei der Einstufung je nach Ausbildung der Familiengerichtshelfer zwischen der Verwendungsgruppe 3 und der Verwendungsgruppe 4. Diese differenzierende Betrachtungsweise wird vom OLG Wien geteilt: