ArbVG: §§ 8 ff
OLG Wien 28. 3. 2017, 8 Ra 88/16v
Arbeitgeber können aufgrund mehrfacher Mitgliedschaft zu Interessenvertretungskörperschaften für den denselben Geltungsbereich mehrfach kollektivvertragsunterworfen sein. Diese Fälle werden teilweise durch die § 9 und § 10 ArbVG geregelt. Vorfrage für die Entscheidung, welcher Kollektivvertrag für Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebs anzuwenden ist, ist daher die Zuordnung zu einer Fachgruppe der Wirtschaftskammerorganisation.